Wir möchten, dass sich alle unsere Gäste bei uns wohl fühlen. Deswegen sind im Festzelt und im Biergarten folgende Regeln zu beachten:
Diese Hausordnung gilt für das Festzelt „Zum Wasenwirt“ auf dem Cannstatter Wasen, einschließlich des außerhalb des Festzelts befindlichen Biergartens.
Das Mitführen aller Gegenstände, von denen eine Gefahr für andere Gäste oder den sicheren Betrieb des Festzelts ausgehen kann, ist untersagt. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich:
Der Ordnungsdienst ist berechtigt, die vorgenannten Gegenstände ohne Rückgabeverpflichtung einzubehalten.
Das Kontroll – und Ordnungspersonal ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- und Drogenkonsum oder wegen des Mitführens der in §2 genannten Gegenstände ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände (Taschen, Jacken, Rucksäcke etc.). Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder sich der Untersuchung nicht unterziehen wollen, dürfen das Gelände der Veranstaltung nicht betreten. Zutritt zum Zelt ist nur für Personen ab 18 Jahren zulässig. Jeder Besucher ist verpflichtet, stets einen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel) mitzuführen und sich auf Verlangen auch gegenüber dem Sicherheitspersonal auszuweisen. Offensichtlich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehenden Personen darf der Zugang zum Festzelt verweigert werden.
Jeder Besucher hat den Anordnungen des Veranstalters, der Polizei, der Ordnungsbehörden, der Feuerwehr, des Sanitäts- und Rettungsdienstes und des Ordnungsdienstes sowie eventuellen Lautsprecherdurchsagen Folge zu leisten. Mit Betreten des Festzeltes willigt der Besucher der Erstellung und Veröffentlichung von Bildern seiner Person ein. Jeder Besucher der Veranstaltung hat sich so zu verhalten, dass kein anderer belästigt, geschädigt oder gefährdet wird. Rassistische, fremdenfeindliche und die Persönlichkeit verletzende Äußerungen und Parolen sind zu unterlassen. Alle Handlungsweisen, die einen friedlichen und sicheren Festzeltbesuch stören können sind untersagt, insbesondere jedoch:
Für den Fall von Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 Euro vereinbart. Geht die Zuwiderhandlung mit einer Sachbeschädigung einher, beträgt die Vertragsstrafe mindestens den tatsächlich entstandenen Schaden. Die Vertragsstrafe ist sofort zur Zahlung in bar gegen Quittung fällig. Das Hausrecht gemäß §5 bleibt von der Zahlung einer Vertragsstrafe unberührt.
Das Hausrecht haben die Vertreter und Beauftragten der Weeber Festzeltbetrieb GmbH. Die Polizei, die Ordnungsbehörde und der Ordnungsdienst sind befugt, das Hausrecht durchzusetzen. Es ist nicht gestattet, für Besucher nicht bestimmte und entsprechend gekennzeichnete Bereiche zu betreten.
Das Betreten und Benutzen des Festzeltes erfolgt auf eigene Gefahr. Die Weeber Festzeltbetrieb GmbH haftet nur für Sach- und Personenschäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten ihrer Bediensteten verursacht werden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Personen, die gegen die Vorschriften dieser Hausordnung verstoßen, können der Veranstaltung verwiesen und mit einem Betretungsverbot belegt werden. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- und Drogeneinwirkung stehen. Besteht der Verdacht, dass Besucher eine strafbare Handlung begangen haben, wird Anzeige erstattet. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.
Sollte eine Bestimmung dieser Veranstaltungsordnung unwirksam sein, so gelten die übrigen gleichwohl und die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die wirksam ist und dem Sinn der unwirksamen entspricht.