– Hausordnung im Festzelt zum Wasenwirt –

Wir möchten, dass sich alle unsere Gäste bei uns wohl fühlen. Deswegen sind im Festzelt und im Biergarten folgende Regeln zu beachten:

§1 Geltungsbereich

Diese Hausordnung gilt für das Festzelt „Zum Wasenwirt“ auf dem Cannstatter Wasen, einschließlich des außerhalb des Festzelts befindlichen Biergartens.

§2 Verbotene Gegenstände

Das Mitführen aller Gegenstände, von denen eine Gefahr für andere Gäste oder den sicheren Betrieb des Festzelts ausgehen kann, ist untersagt. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich:

  • Waffen (einschließlich Pfefferspray) oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach geeignet oder bestimmt sind, andere Personen zu verletzen
  • Fanfaren, Vuvuzelas und sonstige Geräte zur Lärmerzeugung
  • Sprühdosen, ätzende, brennbare, explosive oder färbende Substanzen
  • Selbst mitgebrachte Flaschen, Dosen, Krüge und Gefäße aller Art
  • Pyrotechnische und brennbare Gegenstände aller Art
  • Fahnen, Dekomaterial, Stangen, Stöcke und sonstige sperrige Gegenstände aller Art
  • Laser-Pointer
  • Drogen
  • Tiere (soweit es sich nicht um Begleittiere, z.B. Blindenhunde handelt)
  • Rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial und entsprechende Kleidung
  • Banner, Drucksachen, Zeitungen und Zeitschriften, Prospekte und ähnliche Werbematerialien, die zur Verbreitung und zu kommerziellen Zwecken dienen, solange diese nicht seitens des Veranstalter ausdrücklich schriftlich genehmigt sind
  • Gegenstände, die die Feststellung der Identität verhindern (z.B. Gesichtsmasken, Sturmhauben, Motorradhelme).
  • Taschen mit einem Volumen von mehr als 9 Litern (30x30x10cm)
  • Rucksäcke aller Art (d.h. Behältnisse, die über zwei Schultertragegurte verfügen), diese sind seitens des Veranstalters ungeachtet ihrer Größe im Festzelt nicht zugelassen
  • Gegenstände, die leichter sind als Luft (z.B. Heliumballons)

Der Ordnungsdienst ist berechtigt, die vorgenannten Gegenstände ohne Rückgabeverpflichtung einzubehalten.

§3 Eingangskontrolle

Das Kontroll– und Ordnungspersonal ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund Alkohol- und/oder Drogenkonsums oder wegen des Mitführens der in §2 genannten Gegenstände ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände (Taschen, Jacken etc.). Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder sich der Untersuchung nicht unterziehen wollen, dürfen das Gelände der Veranstaltung nicht betreten. Der Zutritt zum Festzelt ist nur für Personen ab 18 Jahren zulässig. Jeder Besucher ist verpflichtet, stets einen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel) mitzuführen und sich auf Verlangen auch gegenüber dem Sicherheitspersonal auszuweisen. Offensichtlich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehenden Personen darf der Zugang zum Festzelt verweigert werden.

§4 Aufenthalt

Jeder Besucher hat den Anordnungen des Veranstalters, der Polizei, der Ordnungsbehörden, der Feuerwehr, des Sanitäts- und Rettungsdienstes und des Ordnungsdienstes sowie eventuellen Lautsprecherdurchsagen Folge zu leisten. Mit Betreten des Festzeltes willigt der Besucher der Erstellung und Veröffentlichung von Bildern seiner Person ein. Jeder Besucher der Veranstaltung hat sich so zu verhalten, dass kein anderer mehr als den Umständen entsprechend belästigt, geschädigt oder gefährdet wird. Rassistische, fremdenfeindliche und die Persönlichkeit verletzende Äußerungen und Parolen sind zu unterlassen. Alle Handlungsweisen, die einen friedlichen und sicheren Festzeltbesuch stören können, sind untersagt, insbesondere jedoch:

  • Tätliche Angriffe auf andere Gäste oder das Personal
  • Das Werfen von Gegenständen
  • Das Abstellen von Gegenständen auf dem Geländer der Empore
  • Die Verunreinigung der Anlage sowie das Verrichten der Notdurft außerhalb der dafür vorgesehenen Toilettenanlagen
  • Das Entzünden von Feuer und das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände
  • Das Bemalen, Beschriften und Bekleben von baulichen Anlagen, Einrichtung und Wegen
  • Vorsätzliches Beschädigen oder Entfernen von Dekorations- oder Einrichtungsgegenständen
  • Das Verlassen des Festzelts über die Notausgänge außerhalb einer Gefahrensituation
  • Der Aufenthalt direkt vor Notausgängen und Personaldurchgängen sowie das Blockieren oder Zustellen derselben
  • Entwenden und/oder missbräuchliche Verwendung von Nothilfemitteln, z.B. Feuerlöschern
  • Das Er- und Überklettern struktureller Elemente des Festzelts
  • Das Betreten/Übersteigen sowie Stehen und Tanzen auf Tischen (Tanzen oder Stehen auf den Bänken erfolgt auf eigene Gefahr).
  • Das Rennen durch das Festzelt
  • Das Mitnehmen von Gläsern und Glasflaschen aus dem Zelt
  • Das Anbieten und der Wiederverkauf von Tickets/Einlassbändern, insbesondere nach vorheriger Nutzung
  • Das Tragen unangemessener Bekleidung sowie der Verzicht auf oder das Ablegen von Kleidungsstücken, wenn dadurch ein gesellschaftlich allgemein akzeptierter Bekleidungsgrad nicht mehr eingehalten wird
  • Der Konsum von Produkten, die Tetrahydrocannabinol enthalten (z.B. Marihuana oder Haschisch)
§5 Hausrecht

Das Hausrecht liegt bei den Vertretern und Beauftragten der Weeber Festzeltbetrieb GmbH. Die Polizei, die Ordnungsbehörde und der Ordnungsdienst sind befugt, das Hausrecht durchzusetzen. Es ist nicht gestattet, für Besucher nicht bestimmte und entsprechend gekennzeichnete Bereiche zu betreten.

§6 Haftung

Das Betreten und Benutzen des Festzeltes erfolgt auf eigene Gefahr. Die Weeber Festzeltbetrieb GmbH haftet nur für Sach- und Personenschäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten ihrer Bediensteten verursacht werden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§7 Zuwiderhandlungen

Personen, die gegen die Vorschriften dieser Hausordnung verstoßen, können der Veranstaltung verwiesen und mit einem Betretungsverbot belegt werden. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- und/oder Drogeneinwirkung stehen. Für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen diese Hausordnung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 Euro vereinbart. Geht die Zuwiderhandlung mit einer Sachbeschädigung einher, so ist zusätzlich ein Schadenersatz in Höhe der Instandsetzungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten zu leisten. Die Vertragsstrafe sowie ein eventueller Schadenersatz sind sofort zur Zahlung in bar gegen Quittung fällig. Besteht der Verdacht, dass Besucher eine strafbare Handlung begangen haben, wird Anzeige erstattet. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben, auch im Falle der Zahlung einer Vertragsstrafe, unberührt.

§8 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Veranstaltungsordnung unwirksam sein, so gelten die übrigen gleichwohl und die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die wirksam ist und dem Sinn der unwirksamen entspricht.

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